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FAQs – Das deutsche Biozidrecht 2025
Was genau fällt unter die Biozid-Verordnung und betrifft sie mein Produkt?
Die Biozid-Verordnung (BPR, VO (EU) Nr. 528/2012) reguliert das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten in der Europäischen Union. Ein Biozidprodukt ist dabei definiert als jeder Stoff oder jedes Gemisch, der/das dazu bestimmt ist, auf nicht-chemischem oder chemischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Dies umfasst eine breite Palette von Produkten, von Desinfektionsmitteln über Holzschutzmittel bis hin zu Insektiziden oder Rattengiften. Um festzustellen, ob Ihr Produkt unter diese Verordnung fällt, muss genau geprüft werden, ob es die Definition eines Biozidprodukts erfüllt und zu welchem der 22 Biozidproduktarten es gehört. Schon eine geringe biozide Wirkung oder eine Schutzfunktion (z.B. antibakterielle Beschichtung) kann dazu führen, dass ein Produkt als Biozidprodukt oder “behandeltes Erzeugnis” eingestuft wird. Eine präzise Einordnung ist entscheidend, um hohe Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden.
Welche Schritte sind für die Zulassung eines Biozidprodukts in der EU notwendig?
Die Zulassung eines Biozidprodukts in der EU ist ein mehrstufiger und komplexer Prozess, der mit der Genehmigung des Wirkstoffs beginnt, der im Produkt enthalten ist. Erst wenn der Wirkstoff auf der sogenannten “Union-Liste” genehmigter Wirkstoffe steht, kann das Produkt selbst zur Zulassung eingereicht werden. Dies erfolgt entweder über ein nationales Zulassungsverfahren in einem Mitgliedstaat oder über ein EU-weites Unionszulassungsverfahren. Kernstück der Produktzulassung ist die Erstellung eines umfassenden Dossiers, das Daten zur Wirksamkeit, Sicherheit für Mensch und Umwelt sowie die chemisch-physikalischen Eigenschaften des Produkts enthält. Häufig sind zudem Kosten für Datenteilung oder den Kauf von Zugangsrechten zu Dossiers erforderlich. Der gesamte Prozess erfordert detaillierte Fachkenntnisse und eine sorgfältige Koordination.
Kann ich Biozidprodukte auch ohne EU-Zulassung in Deutschland vertreiben?
Grundsätzlich gilt: Ein Biozidprodukt darf in der EU nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es nach der Biozid-Verordnung zugelassen wurde. Es gibt jedoch Übergangsregelungen, die den Vertrieb von Produkten unter bestimmten nationalen Gesetzen noch erlauben, solange der enthaltene Wirkstoff noch im Prüfprogramm der EU ist und die Bewertungsphase noch nicht abgeschlossen ist. Diese Übergangsfristen enden jedoch, sobald eine Entscheidung über den Wirkstoff getroffen wurde. Nach Ablauf der Frist oder einer negativen Entscheidung ist der Vertrieb ohne Zulassung illegal. Es ist also unerlässlich, den Status der Wirkstoffe und Produkte genau zu überwachen und sich rechtzeitig um eine Zulassung zu kümmern, um den Vertrieb in Deutschland (und der EU) weiterhin gewährleisten zu können.
Welche spezifischen Kennzeichnungspflichten gelten für Biozidprodukte?
Die Kennzeichnung von Biozidprodukten ist extrem detailliert und streng reglementiert, um Anwender und Umwelt zu schützen. Neben den allgemeinen gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungselementen (z.B. Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, H- und P-Sätze) müssen Biozidprodukte spezifische Angaben tragen. Dazu gehören der genehmigte Verwendungszweck, die enthaltenen Wirkstoffe und ihre Konzentrationen, die Produktart, wichtige Gebrauchsanweisungen und Vorsichtsmaßnahmen sowie der Hinweis “Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.” Fehler in der Kennzeichnung können nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zu schwerwiegenden Produkthaftungsfällen führen.
Was muss ich bei der Werbung für Biozidprodukte beachten, um Abmahnungen zu vermeiden?
Die Werbung für Biozidprodukte ist stark eingeschränkt, um Verbraucher vor irreführenden oder überzogenen Versprechungen zu schützen. Generell sind Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, dass ein Produkt harmlos ist oder keine Risiken birgt, streng verboten (z.B. “umweltfreundlich” oder “ungefährlich”). Jeder Werbehinweis auf Biozidprodukte muss zwingend den Satz “Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.” in gut lesbarer Form enthalten. Auch vage Begriffe wie “natürlich” oder “ungiftig” sind problematisch, wenn sie nicht durch die Zulassung gedeckt sind. Eine rechtliche Prüfung von Werbematerialien vor der Veröffentlichung ist dringend ratsam, um hohe Abmahnkosten und Reputationsschäden zu vermeiden.
Was ist der Unterschied zwischen der Zulassung eines Wirkstoffs und der Zulassung eines Biozidprodukts?
Der Prozess im Biozidrecht ist zweigeteilt: Zuerst muss der Wirkstoff – die Substanz, die die biozide Wirkung entfaltet – auf EU-Ebene für eine bestimmte Produktart genehmigt werden. Dies ist ein sehr aufwendiges Verfahren, das umfangreiche Daten zu den Eigenschaften des Wirkstoffs und seinen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt erfordert. Erst nachdem der Wirkstoff für eine spezifische Produktart genehmigt wurde und in die Union-Liste aufgenommen ist, kann ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält, eine Produktzulassung erhalten. Die Produktzulassung prüft dann das spezifische Produkt in seiner Formulierung, Wirksamkeit und Sicherheit für den vorgesehenen Einsatz. Ohne einen genehmigten Wirkstoff kann kein Biozidprodukt zugelassen werden.
Wie verhalte ich mich bei einer behördlichen Beanstandung oder einem Produktrückruf im Biozidbereich?
Bei einer behördlichen Beanstandung oder der Notwendigkeit eines Produktrückrufs ist schnelles und besonnenes Handeln entscheidend. Sie müssen unverzüglich die Ursache des Problems ermitteln und, falls erforderlich, geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen. Bei einem Rückruf oder einer Produktrücknahme besteht eine Pflicht zur Information der zuständigen Behörden. Ein detaillierter Plan für den Rückruf, einschließlich der Benachrichtigung von Händlern und Endverbrauchern, muss erstellt und umgesetzt werden. Eine transparente Kommunikation und die enge Zusammenarbeit mit den Behörden sind wichtig, um rechtliche Konsequenzen zu minimieren und den Schaden für Ihr Unternehmen zu begrenzen. Rechtsberatung in dieser Phase ist unerlässlich, um Fehler zu vermeiden.
Gelten die Regelungen der Biozid-Verordnung auch für importierte Produkte?
Ja, die Regelungen der Biozid-Verordnung gelten vollumfänglich auch für importierte Produkte, die auf den EU-Markt gebracht werden. Der Importeur ist rechtlich für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich, als ob er der Hersteller wäre. Das bedeutet, dass importierte Biozidprodukte die gleichen Anforderungen an die Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung erfüllen müssen wie in der EU hergestellte Produkte. Der Importeur muss sicherstellen, dass alle relevanten Unterlagen vorhanden sind, die Kennzeichnung korrekt ist und das Produkt verkehrsfähig ist. Besondere Vorsicht ist bei Importen aus Drittländern geboten, da die dortigen Standards oft nicht den EU-Anforderungen entsprechen.
Was bedeutet es, wenn meine Produkte "behandelte Erzeugnisse" sind, die Biozid-Wirkstoffe enthalten?
Ein “behandeltes Erzeugnis” ist ein Material oder Artikel, das mit einem Biozidprodukt behandelt wurde oder Biozidprodukte enthält, um eine spezifische biozide Funktion zu erfüllen (z.B. eine antimikrobielle Beschichtung auf Textilien oder eine fungizide Behandlung von Holz). Auch wenn das behandelte Erzeugnis selbst kein Biozidprodukt ist, gelten für es dennoch Informationspflichten. Der Hersteller oder Importeur eines behandelten Erzeugnisses muss sicherstellen, dass der enthaltene Biozid-Wirkstoff für die entsprechende Produktart zugelassen oder genehmigt ist. Zudem können spezifische Kennzeichnungspflichten bestehen, die den Verbraucher über die biozide Behandlung informieren. Das Nichtbeachten dieser Regeln kann zu Vertriebsverboten und Abmahnungen führen.
Wie können wir die Compliance unseres Unternehmens im Biozidrecht dauerhaft sicherstellen?
Die dauerhafte Sicherstellung der Compliance im Biozidrecht erfordert einen proaktiven Ansatz. Dazu gehört eine regelmäßige Überprüfung des Produktportfolios und der Inhaltsstoffe auf ihre Biozidrelevanz. Implementieren Sie ein robustes Compliance-Management-System, das alle Phasen von der Produktentwicklung über die Zulassung bis zum Vertrieb abdeckt. Dazu gehören interne Schulungen für Mitarbeiter, lückenlose Dokumentation aller Prozesse und die kontinuierliche Überwachung von Rechtsänderungen. Regelmäßige interne Audits und die frühzeitige Einbindung von Rechtsexperten bei neuen Produkten oder Änderungen in der Lieferkette helfen, Risiken zu minimieren und dauerhaft rechtssicher zu agieren.
Ratgeber Biozidrecht – Blog
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