Achtung Kosmetik-Branche: Diese neuen Pflichtangaben müssen Onlineshops jetzt erfüllen
Das Inverkehrbringen von Produkten ist in der EU streng reguliert, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Seit dem 13. Dezember 2024 müssen Kosmetikhersteller und Onlineshops neue, detaillierte Pflichtangaben für Kosmetikprodukte machen. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert kostspielige Abmahnungen. Erfahren Sie, welche Änderungen die EU-Produktsicherheitsverordnung mit sich bringt und wie Sie Ihren Onlineshop rechtssicher gestalten.
„Sicherheit ist kein Zufall, sondern das Ergebnis von Sorgfalt und den richtigen rechtlichen Maßnahmen.“
Was ändert sich durch die neue EU-Produktsicherheitsverordnung?
Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 die bisherige Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) aufgehoben und durch eine neue, direkt anwendbare Verordnung ersetzt. Diese Neuregelung zielt darauf ab, den Schutz der Verbraucher zu erhöhen und gleichzeitig die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern. Insbesondere wird der ständig wachsende Online-Handel stärker in den Fokus gerückt, um den neuen Herausforderungen in Bezug auf die Produktsicherheit zu begegnen. Die Verordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Kosmetikhersteller, Onlineshops für Kosmetika, Kosmetikstudios und kosmetische Dienstleister sind von diesen Änderungen direkt betroffen.
Für Sie als Händler bedeutet das: Die Verordnung (EU) 2023/988 regelt die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Ein Produkt gilt als sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, akzeptable Risiken birgt. Ein Produkt gilt als gefährlich, wenn es diese Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Die Verordnung legt klare Pflichten für alle Wirtschaftsakteure fest, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Dies umfasst nicht nur neue Produkte, sondern auch gebrauchte oder reparierte Artikel, die gewerblich wieder in die Lieferkette gelangen.
Wer ist von den neuen Pflichten betroffen?
Die Verordnung richtet sich an alle sogenannten Wirtschaftsakteure, die an der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten beteiligt sind. Dazu gehören:
- Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Handelsmarke vertreibt.
- Einführer: Jede in der EU niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
- Händler: Jede Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, ausgenommen Hersteller und Einführer.
- Anbieter von Online-Marktplätzen: Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über ihre Online-Schnittstellen ermöglichen.
Für Sie als Kosmetikhersteller, Onlineshop-Betreiber oder Dienstleister bedeutet das, dass Sie eine klare rechtliche Verantwortung tragen. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Produkte den neuen Anforderungen entsprechen und die geforderten Informationen korrekt und leicht zugänglich sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann teure Konsequenzen haben, denn die Rechtsanwälte sind alarmiert: Seit Juli 2025 läuft die erste Kontrollphase an, und fehlende Angaben können bereits jetzt abgemahnt werden.
Welche Pflichtangaben sind jetzt zwingend erforderlich?
Die Verordnung legt in Artikel 19 fest, welche Informationen bei Online-Angeboten von Produkten, wie Kosmetika, zwingend bereitzustellen sind. Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar sein.
1. Herstellerdaten und verantwortliche Person
Ein zentraler Aspekt der neuen Regelung ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte. Onlineshops müssen jetzt folgende Angaben machen:
- Name, eingetragener Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers.
- Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers.
Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, müssen zusätzlich der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse einer in der EU niedergelassenen verantwortlichen Person angegeben werden. Diese Person agiert als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden und trägt dafür Sorge, dass bestimmte Pflichten erfüllt werden.
Fehlen diese Angaben, besteht die Gefahr, dass die Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und Abmahnungen drohen.
2. Produktidentifikation und Warnhinweise
Damit Verbraucher und Behörden Produkte eindeutig identifizieren können, sind weitere Informationen notwendig:
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung des Produkts und seiner Art.
- Spezifische Produktidentifikatoren wie Typen-, Chargen- oder Seriennummern.
Zudem müssen alle Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die für das Produkt gelten, bereitgestellt werden. Diese Informationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die für die Verbraucher im jeweiligen Mitgliedstaat leicht verständlich ist. Dies gilt auch für Anweisungen zur sicheren Verwendung und Entsorgung.
Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit sind ein entscheidender Schritt zur Erhöhung der Produktsicherheit und schaffen Klarheit in der Lieferkette.
3. Die Rolle von Online-Marktplätzen
Anbieter von Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Zalando stehen ebenfalls in der Pflicht. Sie müssen ihre Online-Schnittstellen so gestalten, dass Händler die geforderten Informationen bereitstellen können. Die Marktplätze sind verpflichtet, diese Angaben den Verbrauchern entweder direkt in der Produktliste anzuzeigen oder sie auf andere Weise leicht zugänglich zu machen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können die Marktüberwachungsbehörden die Entfernung der Inhalte anordnen.
Ein Beispiel: Ein Onlineshop, der auf einer Plattform wie Amazon Kosmetik verkauft, muss sicherstellen, dass alle Produktangebote die oben genannten Informationen enthalten. Der Marktplatz selbst muss die technische Möglichkeit dafür bieten und sicherstellen, dass die Informationen sichtbar sind. Kommt es zu einem Rückruf, sind sowohl der Hersteller/Händler als auch der Marktplatz verpflichtet, betroffene Verbraucher direkt zu kontaktieren.
So setzen Sie die neuen Regeln um: Eine Checkliste für Ihre Kosmetikshops
Um die neuen Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie folgende Punkte umsetzen:
Schritt | Maßnahme | Rechtliche Grundlage |
---|---|---|
1. Produktdaten prüfen | Stellen Sie sicher, dass für alle Kosmetikartikel der Name des Herstellers, die Adresse und eine Kontakt-E-Mail vorhanden sind. | Artikel 9 Abs. 6 & 11 Abs. 3 |
2. Verantwortliche Person benennen | Wenn Ihr Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat, benennen Sie eine verantwortliche Person in der EU und geben Sie deren Kontaktdaten an. | Artikel 16 Abs. 1 & 19 Buchst. b |
3. Produktidentifikatoren hinterlegen | Sorgen Sie dafür, dass jedes Produkt eine eindeutige Kennzeichnung (z.B. Chargen- oder Seriennummer) trägt, die auf der Verpackung oder in den Begleitdokumenten leicht lesbar ist. | Artikel 9 Abs. 5 |
4. Online-Angebote aktualisieren | Passen Sie Ihre Produktbeschreibungen und Shop-Seiten an, um alle erforderlichen Informationen sichtbar darzustellen. Nutzen Sie dafür auch digitale Lösungen wie QR-Codes. | Artikel 19 & 21 |
5. Warnhinweise integrieren | Überprüfen Sie alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Stellen Sie sicher, dass diese in der Landessprache des jeweiligen Zielmarktes verfügbar und verständlich sind. | Artikel 9 Abs. 7 & 19 Buchst. d |
Vergessen Sie nicht: Die Verordnung verlangt, dass die technischen Unterlagen zu den Produkten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden müssen und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist essentiell für Ihr Geschäft. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können nicht nur zu behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern führen, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kunden nachhaltig beschädigen.
Eine proaktive Überprüfung und Anpassung Ihrer Prozesse ist jetzt der beste Weg, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Qualität Ihrer Produkte zu unterstreichen. Zögern Sie nicht, sich an einen auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden, um eine individuelle Prüfung und Beratung zu erhalten.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den neuen Pflichtangaben für Kosmetik
Was ist die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und wer ist davon betroffen?
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, auch bekannt als General Product Safety Regulation (GPSR), ist eine neue gesetzliche Regelung, die die Sicherheit von Verbraucherprodukten in der Europäischen Union verbessern soll. Sie ersetzt die frühere Richtlinie 2001/95/EG und ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft. Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Dazu gehören Hersteller, Einführer, Händler und auch Anbieter von Online-Marktplätzen. Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte und ist direkt in jedem Mitgliedstaat anwendbar, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist.
Was bedeutet das "allgemeine Sicherheitsgebot" der GPSR?
Das allgemeine Sicherheitsgebot der GPSR verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Ein Produkt gilt als sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, akzeptable Risiken birgt. Bei der Beurteilung der Sicherheit werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie die Eigenschaften des Produkts, seine Verpackung, Warnhinweise und Anleitungen. Auch die potenziellen Risiken für schutzbedürftige Verbrauchergruppen, wie Kinder oder ältere Menschen, müssen bewertet werden. Es ist wichtig zu beachten, dass das Vorhandensein eines noch sichereren Alternativprodukts nicht automatisch dazu führt, dass ein bestehendes Produkt als unsicher eingestuft wird.
Welche Rolle spielen Onlineshops und Online-Marktplätze unter der GPSR?
Onlineshops und Online-Marktplätze spielen eine zentrale Rolle, da die Verordnung auch den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufe, abdeckt. Ein Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn das Verkaufsangebot an Verbraucher in der EU gerichtet ist. Anbieter von Online-Marktplätzen haben zusätzliche Pflichten: Sie müssen eine zentrale Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher benennen. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Produktdaten ihrer Händler, einschließlich Herstellerinformationen und Warnhinweisen, auf der Plattform sichtbar und leicht zugänglich sind. Bei gefährlichen Produkten sind sie verpflichtet, die betreffenden Inhalte zu entfernen oder zu sperren.
Welche konkreten Angaben muss ich als Online-Händler jetzt machen?
Als Online-Händler müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Produktangebot eindeutige und gut sichtbare Angaben enthält. Dazu gehören der Name, der Handelsname oder die Handelsmarke des Herstellers, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse. Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, müssen stattdessen die Kontaktdaten einer verantwortlichen Person in der EU angegeben werden. Zusätzlich müssen Angaben zur Produktidentifizierung, wie eine Abbildung und spezifische Kennnummern (z.B. Chargen- oder Seriennummern), gemacht werden. Auch notwendige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind in der Landessprache des Zielmarktes bereitzustellen.
Was passiert, wenn ich gegen die neuen Vorschriften verstoße?
Ein Verstoß gegen die GPSR kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten haben die Befugnis, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, wie die Rücknahme des Produkts vom Markt oder einen Produktrückruf. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, Vorschriften für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen. Da die erste Kontrollphase bereits im Juli 2025 angelaufen ist, können fehlende Warnhinweise oder Herstellerdaten von Anwälten abgemahnt werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Belastungen führen.
Muss ich meine Produkte nach der neuen Verordnung neu zertifizieren lassen?
Die GPSR selbst schreibt keine neue Zertifizierung vor. Stattdessen wird die Einhaltung des allgemeinen Sicherheitsgebots vermutet, wenn ein Produkt anwendbaren europäischen Normen entspricht, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Selbst wenn europäische Normen fehlen, können nationale Anforderungen zur Bewertung der Sicherheit herangezogen werden. Wichtig ist, dass Sie als Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen müssen, die die Sicherheit des Produkts belegen. Diese Dokumente sind für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Wie muss ich mit Produktrückrufen umgehen?
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs müssen Wirtschaftsakteure und Online-Marktplatz-Anbieter alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, direkt und unverzüglich informieren. Diese direkte Benachrichtigung, beispielsweise über Kundendaten aus Treueprogrammen oder Produktregistrierungssystemen, gilt als die wirksamste Methode, um die Verbraucher zu erreichen. Zusätzlich müssen Rückrufanzeigen über andere geeignete Kanäle verbreitet werden, wie die Website, soziale Medien oder die Verkaufsstellen. Die Rückrufanzeige selbst muss klar, transparent und ohne beschwichtigende Formulierungen verfasst sein und die Gefahr eindeutig beschreiben.
Welche Abhilfemaßnahmen müssen Verbrauchern bei einem Rückruf angeboten werden?
Die Verordnung legt fest, dass Verbrauchern bei einem Produktrückruf wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahmen angeboten werden müssen. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Optionen anbieten: Reparatur des Produkts, Ersatz durch ein sicheres Produkt oder eine angemessene Erstattung des Kaufpreises. Nur wenn eine dieser Optionen unmöglich oder unverhältnismäßig wäre, darf nur eine einzige Maßnahme angeboten werden. Die Kosten für den Versand oder die Rückgabe des Produkts dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.
Wie müssen die Daten von Verbrauchern gehandhabt werden?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der GPSR muss im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der EU, insbesondere der DSGVO, erfolgen. Bei der Meldung eines gefährlichen Produkts im „Safety-Gate-Portal“ dürfen nur die personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für die Meldung erforderlich sind, und dies für maximal fünf Jahre. Hersteller und Einführer dürfen Beschwerdeverzeichnisse ebenfalls nur so lange aufbewahren, wie es für die Prüfung notwendig ist, höchstens jedoch für fünf Jahre. Die Verordnung stellt klar, dass der Austausch personenbezogener Daten nur zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern erforderlich sein darf.
Was ist das "Safety-Gate-Portal"?
Das „Safety-Gate-Portal“ ist ein modernisiertes Webportal der EU, das das frühere Schnellwarnsystem „RAPEX“ ersetzt. Es hat drei Hauptfunktionen: Erstens dient es als internes Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über gefährliche Produkte zwischen nationalen Behörden und der EU-Kommission. Zweitens ist es ein Webportal, das die Öffentlichkeit über gefährliche Produkte informiert und es Verbrauchern ermöglicht, Beschwerden einzureichen. Drittens ermöglicht das „Safety-Business-Gateway“ Unternehmen die Meldung von gefährlichen Produkten und Unfällen an die Behörden und Verbraucher.
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