Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens stand die Diskussion, ob Verfahren, die seit Jahren im Züchtungsvorgang angewandt werden, wie z. B. Bestrahlung oder chemische Anwendungen bei Pflanzen, als eco-friendly Gentechnik bezeichnet werden können.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung C-688/21 eindeutig bestimmt, dass das in der EU-Freisetzungsrichtlinie aus dem Jahr 2001 definierte Verfahren der Zufallsmutagenese keine Gentechnik darstellt. Dies ist ein einmaliger Fall, welcher anerkannt und respektiert wird. Pflanzen, die nach geeigneten Kriterien gezüchtet wurden, unterliegen nicht der Genehmigung und Kennzeichnung nach EU-Gentechnikrecht. Darüber hinaus gelten auch solche Lebens- und Futtermittel, die auf solche Pflanzen zurückgehen, nicht als genehmigungs- und kennzeichnungspflichtig.