OLG Hamm: "Für das Wohlgefühl der Nasen- und Atemwege“, Krankheitsbezogene Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel
1. Der Krankheitsbegriff nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist weit auszulegen und umfasst insbesondere auch Überempfindlichkeiten und Allergien.
2. Aus Sicht des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Adressaten der Werbung wird durch die Verwendung des Produktnamens "Q", die Bezugnahme auf das "harmonische Wohlgefühl der Nasen- und Atemwege" sowie die Empfehlung, dass das Produkt "insbesondere in den Monaten Februar bis August verwendet werden sollte, der Eindruck erzeugt, dass Q Allergien lindere, heile oder verhüte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der genannte Adressatenkreis im Bereich krankheitsbezogener Wirkungsaussagen bei Lebensmitteln besonders sensibel reagiert. Er setzt Hoffnungen auf die versprochene Produktwirkung und ist daher geneigt, Werbeversprechen besonders ernst zu nehmen. Ob dem Produkt die genannte Wirkung tatsächlich zukommt, spielt insoweit keine Rolle mehr, denn die genannte Aussage ist im Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln auch unzulässig, wenn sie objektiv zutreffend ist.
OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2009, Az. 4 U 151/09
Quelle:
Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 26.11.2009





