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Heilmittelwerberecht

Die Werbung für Heilmittel wie Arzneimittel und Medizinprodukte sowie für andere Gegenstände und Verfahren, die mit Heilaussagen beworben werden, ist in Deutschland durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) streng reguliert. Beispielsweise enthält § 11 HWG einen ganzen Katalog von Werbemethoden gegenüber Verbrauchern, die im Grundsatz verboten sind, unter anderem die Werbung mit wissenschaftlichen Studien, die Verwendung von sogenannten Vorher-Nachher-Darstellungen und die Werbung mit Preisausschreiben und Verlosungen. Für den Bereich der Arzneimittelwerbung zeichnet sich durch die viel diskutierte Gintec-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings eine deutliche Lockerung der Werbeverbote ab. Hierzu liegen bereits einige nationale Gerichtsentscheidungen vor. Auch wird abzuwarten sein, ob das Werbeverbot gegenüber Verbrauchern für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Zukunft in der jetzigen Form Bestand haben wird.

Wir beraten Sie umfassend, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Überprüfung von Produktetiketten, Gebrauchsanweisungen und Beipackzetteln
  • Überprüfung von Werbeflyern, Werbekatalogen, Internetseiten, beispielsweise im Zusammenhang mit Darstellungen von Wirkungsvorgängen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Erinnerungswerbung, Patienten-Testimonials, Bilder in Berufskleidung
  • Prüfung der Haltbarkeit von Wirkaussagen
  • Umgang mit Rabatten und Preisnachlässen für Arzneimittel und Medizinprodukte,
  • Off-Label-Use
  • Auslegung von Verhaltensregeln (z.B. FSA-Kodex)
  • Vertretung in wettbewerbs- und standesrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnverbände
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Bruggmann
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