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07.12.2011 - 15:41 Uhr
Kategorien: AnalyseKosmetikrecht

Neue Kosmetikverordnung: Der Countdown läuft

Für Kosmetikunternehmen wird es langsam ernst: Im Juli 2013 läuft die Frist zur Umstellung auf die neue EU-Kosmetikverordnung ab. Ab diesem Zeitpunkt müssen Kosmetika also in jeder Hinsicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen.

Angesichts der oftmals recht langen Mindesthaltbarkeit kosmetischer Mittel ist es bei vielen Produkten daher an der Zeit, deren Vereinbarkeit mit dem neuen Recht zu überprüfen, damit die Vertriebsfähigkeit bis zum Ablauf des MHD sicher gestellt ist.

Zwar ist das neue Kosmetikrecht keine Revolution, sondern knüpft weitgehend an die bisherigen Regelungen der Kosmetik-Richtlinie und der deutschen Kosmetikverordnung an. Gerade die verschärften Anforderungen an die Sicherheitsbewertung – ein zentrales Anliegen der neuen Verordnung – sollten jedoch Anlass geben, die bisherigen Sicherheitsbewertungen kritisch zu hinterfragen. Dies gilt umso mehr, da die Beweislast für die Sicherheit kosmetischer Mittel in Zukunft auf die Hersteller verlagert wird. Gerade bei innovativen Inhaltsstoffen drohen Unklarheiten daher in Zukunft zu Lasten der Kosmetikunternehmer zu gehen.

Erstmals explizit und ausführlich geregelt werden in der neuen Kosmetikverordnung auch die Verantwortlichkeiten von Herstellern und Händlern kosmetischer Mittel. Teilweise mit Wirkung auch im Außenverhältnis, also insbesondere gegenüber den Überwachungsbehörden, jedenfalls aber im Innenverhältnis, sind diese Verantwortlichkeiten einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zugänglich. Gerade in einem solch arbeitsteiligen Sektor wie der Kosmetikbranche sollte daher spätestens jetzt auf eine saubere vertragliche Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Lohnherstellern, Auftraggebern und Handel geachtet werden. Denn dies ist nicht nur für die Frage wichtig, wer gegenüber den Überwachungsbehörden im Falle von Beanstandungen in der Verantwortung steht, sondern auch für die produkthaftungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten.

Insgesamt ist die neue Kosmetikverordnung daher eine gute Gelegenheit, bestehende Strukturen und Produkt-Portfolios auch jenseits des rechtlich geforderten Minimums zu optimieren.

Autor: RA Thomas Bruggmann

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