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01.12.2011 - 14:35 Uhr
Kategorien: UrteileWettbewerbsrecht

Schleichwerbung durch Kosmetikportal

Das Landgericht Düsseldorf hatte einen interessanten Fall zum Wettbewerbsrecht zu entscheiden. Es geht um ein werbefinanziertes Internet-Portal, in dessen Rahmen Wellness- und Schönheitsprodukte vorgestellt werden. Ein Wettbewerbsverband wendet sich dagegen, dass die verschiedene „Anleser“, die zu Berichten über die Produkte führen, nicht als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet sind.

Das Gericht hat dem Verband in erster Instanz Recht gegeben. Es stuft die „Anleser“ auf dem Portal als unlauter ein. Nach Ansicht der Richter müssen Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbs ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. Die Verletzung des Trennungsgebots führt stets zu wettbewerbsrechtlicher Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag, der von einem nicht am Wettbewerb beteiligten neutralen Dritten verfasst ist, regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Um das Trennungsverbot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind entsprechende Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz "Anzeige" zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt. Ein entsprechender Hinweis kann auch durch die Kennzeichnung als "Werbung" erfolgen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Portalbetreibers nach Auffassung des Gerichts als wettbewerbswidrig zu bezeichnen. Die angegriffenen Beiträge vermitteln sowohl im Anleser als auch in dem über den Anleser "anklickbaren" Artikel dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck eines redaktionellen Beitrages und verschleiern, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt.

Die Beiträge, auf die durch die streitgegenständlichen Anleser hingewiesen wird, enthalten, so die Richter, eine übermäßig werbende Herausstellung einzelner Produkte. So weisen die "Artikel" nur auf ein bestimmtes Produkt bzw. eine Produktserie hin. Zudem werden die Produkte der Serie am Ende des Artikels aufgelistet und die Preisempfehlungen genannt. In dem jeweiligen Artikel selbst werden die Anwendungsbereiche der genannten Produkte weitschweifig beschrieben. Es besteht jedoch kein Anlass, jeweils die Produkte nur einer bestimmten Firma herauszustellen. Allein hierin besteht eine übermäßig werbende Herausstellung, die den redaktionellen Beitrag nicht rechtfertigen kann. Ein sachlicher Anlass für die alleinige Nennung der jeweiligen Produkte ist weder dargetan, noch ersichtlich. Die Hinweise auf die jeweiligen Produkte übersteigen das durch eine Information bedingte Maß, so das Gericht.

Angesichts der Aufmachung der Werbung als redaktionellen Beitrag sind nach Meinung des Gerichts an die Kennzeichnung der Werbung hohe Anforderungen zu stellen. Die am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf den Hersteller hinweist, genügt insoweit nicht, da sie allenfalls nach dem Lesen des Artikels zur Kenntnis genommen wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen. Im Übrigen fällt die Quellenangabe nicht ins Auge.

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, ob im Rahmen eines „Informationsportals“ wirklich Schleichwerbung betrieben wird. Eine frühzeitige rechtliche Absicherung wird empfohlen.

Autor: RA Dr. Florian Meyer

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