Weitere fragwürdige Gerichtsentscheidung zu „Fett weg mit Ultraschall“

Das Landgericht Berlin hatte erneut über Werbeaussagen für eine Ultraschallbehandlung zu entscheiden. Geklagt hatte wieder einmal der auf diesem Gebiet sehr aktive Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin.
Beanstandet wurden Aussagen zur Reduktion von Körperfett und Cellulite. Das Gericht sah die Aussagen allesamt als wissenschaftlich nicht hinreichend erwiesen an, was nicht weiter verwundert, da das Gericht in Sachen Ultraschall, zumindest nach unseren Erkenntnissen, bisher immer zum Vorteil des in Berlin ansässigen Verbandes entschieden hat. Im Fußballerjargon ausgedrückt: Beim Heimspiel des Verbandes sind die Erfolgschancen eher mager.
In dem Verfahren wurde immerhin eine Studie mit 25 Probanden vorgelegt. Diese hielten die Berliner Richter aber bereits aufgrund dieser Probandenzahl nicht für aussagekräftig. Zudem sei die Studie niemals veröffentlicht und von den Fachkreisen diskutiert worden. Auch sei die Anwendung der Methode mindestens bei einem Teil der Patienten von einer Lymphdrainage begleitet worden, worauf das werbende Unternehmen in der Werbung jedoch nicht hingewiesen habe.
Die Begründung des Gerichts ist zumindest hinsichtlich der Probandenzahl und der fehlenden Veröffentlichung der Studie alles anderes als überzeugend. Richter sind schnell dabei, einer Studie mit 25 Probanden die Haltbarkeit abzusprechen. Nur worauf basiert diese Annahme? Hierzu findet sich in keinem der zahlreichen Urteile, die uns vorliegen, eine plausible Erklärung. Vielmehr steht in den Entscheidungsgründen immer nur, dass die Zahl zu gering sei. Warum dem so sei, darüber findet sich in den Urteilen aber keine Erklärung, was wir für äußerst bedenklich halten.
Richter sollten sich auch einmal fragen, ob sie überhaupt beurteilen können, ob eine Probandenzahl ausreichend ist oder nicht. Richter dürfen nämlich nur soweit urteilen, soweit ihre eigene Sachkunde reicht. In wissenschaftlichen Fragestellungen dürfte es jedoch den meisten Richtern an der nötigen Sachkunde fehlen. Das würde auch erklären, warum in den Entscheidungsgründen nie eine Erklärung gegeben wird, warum eine Studie mit 25 Probanden oder ähnlichen Probandenzahlen unzureichend sei.
Wenn das Gericht hier dann noch darauf abstellt, dass die Studie nicht veröffentlicht worden sei, scheint es die Rechtsprechung des BGH zu kosmetischen Wirkaussagen nicht zu kennen. Der BGH hat in seiner Alpecin-Entscheidung festgestellt, dass eine Studie gerade nicht veröffentlicht sein muss, um als Wirksamkeitsnachweis zu dienen.
Alles in allem stehen wir den sich häufenden Gerichtsentscheidungen zu kosmetischen Wirkaussagen kritisch gegenüber. Das gilt ohne weiteres auch für das Gebaren des genannten Verbandes. Hierzu laufen derzeit bei uns einige interessante Verfahren, über die wir demnächst berichten werden.
Autor: RA Dr. Florian Meyer
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