Medizinprodukterecht: Low Level Soft-Laser Therapie wissenschaftlich gesichert?

Das Landgericht Frankfurt hatte kürzlich zu entscheiden, ob verschiedene Werbeaussagen für eine Low Level Soft-Laser Therapie wissenschaftlich hinreichend gesichert sind.
Laut Aussagen des werbenden Unternehmens soll der Low Level Soft-Laser (LLLT) mit der Bezeichnung „Handy Cure“ in der Lage sein, Migräne und Schmerzen zu lindern. Ein Abmahnverein aus Berlin störte sich an dieser Werbung und stufte diese als irreführende Werbung im Sinne von § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ein. Das Landgericht gab dem Verband nun Recht. Nach Auffassung des Gerichts konnte das werbende Unternehmen die wissenschaftliche Haltbarkeit der ausgelobten Wirkungen nicht belegen. Überwiegend konnte das Unternehmen nur Studien vorlegen, die sich nicht konkret auf den streitgegenständlichen Laser beziehen. Auch reichte die Vorlage einer Meta-Analyse dem Gericht nicht. Diese bezog sich vorwiegend auf „Nackenschmerzen“, zudem seien die der Analyse zugrundeliegenden „Grundstudien“ nicht vorgelegt worden und einige Ausführungen in der Meta-Analyse seien unschlüssig. An den weiteren vom Unternehmen vorgelegten Studien bemängelte das Gericht vor allem die „geringe“ Probandenzahl, die zwischen 16 und 60 Testpersonen lag.
Im Ergebnis muss das Unternehmen somit seine Werbung einstellen. Der Fall zeigt wieder einmal, wie sensibel Richter auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen reagieren und welch strenge Anforderungen sie stellen. Ohne rechtliche und naturwissenschaftliche Absicherung sollten solche Aussagen nicht verwendet werden. Anderenfalls drohen kostspielige Wettbewerbsverfahren, die vor allem durch findige Abmahnvereine ausgelöst werden.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
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