Medizinprodukt oder was? Die rechtliche Einstufung von Schlankheitsmitteln

Abhängig von Wirkweise und Zweckbestimmung kann es sich bei Schlankheitsmitteln um Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte oder Kosmetika handeln.
Die Frage stellt sich beispielsweise bei Gelatine-Kapseln mit Cellulose, die im Magen aufgehen und diesen zu großen Teilen ausfüllen. Bei einem als „Stärke Control“ bezeichneten Produkt aus Bohnenextrakt und Bambusfasern, wurde die Eigenschaft als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) verneint. Schlankheitsmittel mit sättigender Wirkung können auch Arzneimittel sein, ebenso ein als „Schlankheitscreme“ beworbenes Produkt oder ein „Weight Blocker“. Selbst wenn die Verkehrsfähigkeit geklärt ist, stellen sich Probleme bei der Bewerbung und wissenschaftlichen Absicherung. Hier spielen vor allem die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des MPG eine Rolle (z.B. § 4 MPG). Schlankheitsmittel werden gerne von Abmahnvereinen abgemahnt. Auch Behörden sehen solche Produkte in der Regel kritisch. Eine fundierte rechtliche Absicherung ist geboten.
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