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10.10.2011 - 16:24 Uhr

Ein Update zum Heilpraktikergesetz

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die sog. Synergetik-Methode unter das Heilpraktikergesetz fällt und deren Anwendung demnach einer Heilkundeerlaubnis bedarf.

Nach der dieser Synergetik-Methode zugrunde liegenden Lehre lassen sich in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Der BGH sieht in dieser Methode eine Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

Hierunter fällt jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Nach der herrschenden Rechtsprechung liegt Heilkunde auch dann vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.

Eine solche Gefahr der Gesundheitsschädigung hat der BGH im Fall der Synergetik-Methode für wahrscheinlich erachtet. Diese ergab sich nach Auffassung des Gerichts schon daraus, dass sich die Angeklagte bei keinem ihrer Patienten auch nur darum bemüht hatte, vor Aufnahme der Behandlung eine mögliche Kontraindikation aufzuklären, die insbesondere bei bestimmten psychischen Vorerkrankungen gegeben ist. Sie verfügte auch nicht über eine Ausbildung, die es ihr ermöglicht hätte, entsprechende Gefahrenlagen zu erkennen oder auf möglicherweise auftretende konkret gefährliche Lagen (Dekompensationen) angemessen zu reagieren.

Die BGH-Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Gesundheitsbehandlungen unter das Heilpraktikergesetz fallen können und dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, denn ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz ist unter Strafe gestellt.

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