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17.06.2011 - 10:41 Uhr

LG Koblenz: Kein Wissensquiz für Arzneimittel

Die Bewerbung eines Arzneimittels mit der Ankündigung eines Gewinnspiels und der Verlosung von drei Gutscheinen à 30 Euro für eine namhafte Parfümerie verstößt gegen § 7 I S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), so das Landgericht Koblenz.

Das beklagte Arzneimittelunternehmen  hatte in einer Fachpublikation für Apothekenpersonal sein Sortiment beworben, wobei zur Attraktivitätssteigerung ein Gewinnspiel beitragen sollte. Die Beklagte verteidigte diese Werbemaßnahme damit, dass die angesprochene PTA sich durch die Beantwortung der Quizfragen Fachwissen aneigne und dieses dann in die Patientenberatung einfließen lassen kann. Eine unsachliche Beeinflussung der PTA liege nicht vor. Vielmehr trage die Wissenssteigerung dazu bei, dass zukünftig die Produkte indikationsgerechter abgegeben und die Patientenzufriedenheit gesteigert werden dürfte.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Werbemaßnahme ziele allein darauf ab, dass sich das Produkt bei den Verkäufern besser einprägt und durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel positiv konnotiert wird. Dadurch werde der Absatz dieses Produkts gefördert wird, was § 7 HWG gerade verhindern wolle.Wieder einmal offenbart sich damit, dass Arzneimittelwerbung trotz vieler Liberalisierungen in den vergangenen Jahren ein juristisch schmaler Grad bleibt.

Quelle: juravendis Rechtsanwälte

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