21.05.2010 - 06:14 Uhr

OLG Hamm: "Tierwaschmittel" zur Beseitigung von Spulwurmeiern sind Biozide

Ein als „Tierwaschmittel“ bezeichnetes Produkt, das den Stoff Kaliummonopersulfat enthält und dazu bestimmt ist, die Klebefähigkeit von Spulwurmeiern zu beseitigen, ist als Biozid-Produkt einzustufen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 19.01.2010, Az. 4 U 162/09, entschieden.

Gegenstand des Verfahrens war ein „Spezial-Tierwaschmittel“, das vom Hersteller u.a. mit folgenden Claims beworben wurde „reinigt und entfernt Wurmeier mit gutachtlich geprüfter Leistungsformel“, „löst das Klebeverhalten der Spulwurmeier auf. Die Eier können nach Anwendung durch einfaches Abspülen vom Tier entfernt werden“. Mit dem Produkt werde „die Lücke zwischen Entwurmung und Stalldesinfektion durch Einbeziehung der Sau über eine ordnungsgemäße Reinigung geschlossen“. Der Hersteller hatte das Erzeugnis nicht als Biozid-Produkt registriert, sondern stellte sich auf den Standpunkt, es handele sich um ein Reinigungsmittel und nicht um ein Biozid.

Dem folgte das OLG Hamm nicht, sondern ordnete das „Tierwaschmittel“ als Biozid-Produkt ein. Bei dem Inhaltsstoff Kaliummonopersulfat handele es sich um einen Biozid-Wirkstoff, weil er als Stoff mit spezifischer Wirkung gegen Spulwurmeier zur Verwendung als Wirkstoff in dem Tierwaschmittel dazu bestimmt sei, Schädigungen von Schweinen durch solche Schadorganismen zu verhindern. Im Vordergrund stehe also nicht eine bloße Reinigung der Tiere, sondern eine Entfernung der Wurmeier.  Die Bezeichnung als „Tierwaschmittel“ vermöge daran nichts zu ändern. Das Produkt gehöre auch zu einer Produktart, die im Anhang V der Biozid-Richtlinie aufgeführt ist. Es handele sich nämlich um ein „Produkt zur Hygiene im Veterinärbereich“. Darunter sind nach Auffassung des Gerichts nicht nur Produkte für die Anwendung an Räumen, in denen sich Tiere aufhalten, zu verstehen, sondern auch Mittel zur Anwendung am Tier selbst. Das Gericht schloss sich dabei der Rechtsprechung des OLG Hamburg an, wonach dem Biozidrecht ein betont weiter Anwendungsbereich zukommt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 14.05.2010

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