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22.11.2011 - 15:30 Uhr
Kategorien: InternetrechtUrteile
Kommentare: 1

Internetrecht: Weiteres Gericht bejaht Impressumspflicht bei sozialen Netzwerken

Sofern Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google Plus geschäftlich genutzt werden, müssen diese Seiten auch nach Ansicht des LG Aschaffenburg ein Impressum vorhalten. Der verpflichtete könne allerdings auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne längeres Suchen zu finden seien.

 

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Themen: Internetrecht, Facebook, Google Plus, Impressum, soziale Netzwerke, Pflichtangaben, Impressumspflicht

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