
Die Vorteile hierfür liegen auf der Hand. Die Nutzung einer bereits im Markt etablierten Dachmarke erleichtert einem neu gelaunchten Produkt den Markteintritt. Im streng regulierten Gesundheitssektor ist das Inverkehrbringen von verschiedenen Produktgruppen unter einer Dachmarke jedoch nicht ohne Risiko, was insbesondere eine Entscheidung des OLG Köln zeigt.
Diese betraf den gemeinsamen Vertrieb eines Arzneimittels und eines Nahrungsergänzungsmittels unter der Dachmarke"dona". Bei dem Arzneimittel handelt es sich um das seit vielen Jahren vertriebene Arzneimittel"dona 200-S" mit dem Wirkstoff Glucosaminsulfat zur Funktionsverbesserung und Schmerzlinderung bei leichter bis mittelschwerer Kniegelenk-Arthrose. Darüber hinaus bot das betreffende Unternehmen exklusiv in Apotheken das als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete Produkt"dona-prevent" in niedrigerer Dosierung an. Die Verpackungen beider Produkte ähnelten sich. Auf beiden Verpackungen war auf der Vorder- und Rückseite der Verpackung der Begriff"dona" in dunkelblauen Buchstaben abgedruckt, während beim Arzneimittel der Zusatz"200-S" und beim als Nahrungsergänzungsmittel angebotenen Produkt der Zusatz"prevent", jeweils in weißer Schrift vor einem grünen rechteckigen Hintergrund, gehalten wurde. Das OLG Köln kam zu dem Ergebnis, dass dem als Nahrungsergänzungsmittel angebotenen Produkt"dona-prevent" der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird und damit ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 4 LFGB vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 12.10.2007, 6 U 56/07).
Ausschlaggebend für das Gericht war insbesondere die Erweiterung der Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels um einen Zusatz mit Krankheitsbezug ("prevent"). Zudem sei die Dachmarke nicht mit zusätzlichen Bezeichnungen kombiniert worden, die die Nähe zum Arzneimittel ausschließen können. Auch wiesen die Produkte eine übereinstimmende Grundgestaltung auf. Dabei seien beim Nahrungsergänzungsmittel die Hinweise auf die Lebensmitteleigenschaft deutlich kleiner als die auf ein Arzneimittel deutenden Bezeichnungen ("dona", "prevent"). Letztlich sei zu berücksichtigen, dass das Produkt"dona-prevent" ausschließlich in Apotheken abgegeben werde und darum die Gefahr bestehe, dass es in räumlicher Nähe zum Arzneimittel"dona 200-S" präsentiert werde. Daher werde sich ein Verbraucher aufgrund der auffälligen Produktbezeichnung und Verpackungsgestaltung, bevor er sich mit dem Erzeugnis und den auf der Umverpackung angebrachten weiteren Hinweisen näher befasst, bereits eine Fehlvorstellung über die Arzneimitteleigenschaft des Erzeugnisses"dona-prevent" gebildet haben.
In einer im Ergebnis anderslautenden Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahre 1999 ging es um ein als kosmetisches Mittel vertriebenes Schuppenshampoo unter einer Dachmarke, unter der mehrere Arzneimittel zur Hautpilzbekämpfung vertrieben wurden. Das OLG Hamburg verneinte in dem Fall die Einstufung als Arzneimittel. Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass auch Dachmarken anderer Hersteller existieren, unter denen jeweils Kosmetika und Arzneimittel bzw. Lebensmittel und Arzneimittel vertrieben werden. Zwar weise das Schuppenshampoo in der bei dem betroffenen Unternehmen üblichen Aufmachung ein längliches rotes Rechteck mit weißem Schriftzug aus. Dies sei aber eine Übereinstimmung, die zu dem Bereich der Dachmarke gehöre. Der hervorgehobene Hinweis"Zuverlässige Anti-Schuppenwirkung in einem kosmetischen Pflegeshampoo" mache dem Publikum hinreichend deutlich, dass es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Kosmetikum handele. In diesem Zusammenhang seien auch die übrigen werblichen Angaben auf der Faltschachtel zu sehen. Dass unter der Dachmarke auch Arzneimittel vertrieben werden, sei verständlicherweise für das Publikum kein tragfähiger Grund, jedes Präparat unter dieser Dachmarke ohne näheres Hinsehen für ein Arzneimittel zu halten. Der Verbraucher würde die Angaben auf der Produktverpackung lesen. Schließlich sei auch der Vertrieb des Schuppenshampoos ausschließlich in Apotheken kein durchgreifender Hinweis für den Verkehr, dass es sich um ein Arzneimittel handeln könnte (OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.1999, 3 U 60/99; LMRR 1999, 85 ff.).
Der Entscheidung des OLG Hamburg ist zuzustimmen. Die Entscheidung des OLG Köln geht hingegen zu weit, da sie den gemeinsamen Vertrieb von Arzneimitteln und Lebensmitteln unter einer Dachmarke, sofern dieser ausschließlich über Apotheken erfolgt, praktisch unmöglich macht. Es gehört zum Wesen einer Dachmarke, dass sich die Produktaufmachungen der gemeinsam unter der Dachmarke vertriebenen Produkte im Grunddesign ähneln. Daraus kann noch nicht der Anschein eines Arzneimittels entstehen. Dass der Verbraucher die Produkte erst aus gewisser Entfernung wahrnimmt und sich bereits zu diesem Zeitpunkt eine Fehlvorstellung bildet, widerspricht dem vom EuGH entwickelten Leitbild des verständigen Durchschnittsverbrauchers. Denn der Durchschnittsverbraucher informiert sich anhand der Produktinformationen auf der Verpackung über das Produkt. Des Weiteren wird heute in Apotheken neben Arzneimitteln eine ganze Reihe von apothekenüblichen Waren wie eben Lebensmittel und kosmetische Mittel angeboten, was dem Verbraucher bewusst ist. Auch aus diesem Grund kann sich beim Betreten der Apotheke eine Fehlvorstellung über einen Produktstatus nicht bilden. Die Entscheidung des OLG Köln widerspricht letztlich der gängigen Praxis und der sich dadurch gebildeten Verkehrsanschauung, da Unternehmen bereits seit vielen Jahren Arzneimittel, Lebensmittel und kosmetische Mittel unter gemeinsamen Dachmarken vertreiben und sich die unter das"Dach" fallenden Produkte in ihrer Grundgestaltung nicht wesentlich unterscheiden.
Sicher ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung des OLG Köln auf andere Gerichte durchschlagen wird. Daher sollten vorerst die Lehren aus dem"dona-Fall" gezogen werden. Insbesondere der Gestaltung der Verpackung eines Lebensmittels, welches unter einer gemeinsamen Dachmarke mit einem Arzneimittel vertrieben werden soll, kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Durch das Herausstellen von deutlichen Unterscheidungsmerkmalen lässt sich jedenfalls das Risiko eines Verstoßes gegen § 11 LFGB reduzieren. Das Produkt darf daneben nicht Gefahr laufen, als Präsentations- oder Funktionsarzneimittel eingestuft zu werden. Im Endeffekt sollte wie immer eine frühzeitige rechtliche Absicherung stattfinden. Anderenfalls könnte der verheißungsvolle Launch eines Lebensmittels unter einer"Arzneimittel-geprägten" Dachmarke schnell ins Stocken geraten.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer