EFSA schließt Neubewertung aller in der EU zugelassenen Azofarbstoffe ab und senkt den ADI-Wert für Amaranth
Das wissenschaftliche Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe (ANS-Gremium) hat die Sicherheit des roten Lebensmittelfarbstoffes Amaranth (E 123) neu bewertet und somit die Neubewertung aller Azofarbstoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung zugelassen sind, abgeschlossen. Die wissenschaftliche Empfehlung der EFSA dient als Unterstützung für Entscheidungen der EU-Risikomanager in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe.
Amaranth ist ein roter Azofarbstoff, der zum Färben von Lebensmitteln wie Aperitifen und Fischrogen verwendet werden kann. Nach Bewertung von sämtlichen derzeit verfügbaren toxikologischen Daten ist das ANS-Gremium zu dem Ergebnis gelangt, dass der Farbstoff weder genotoxisch (d. h. weder das genetische Material von Zellen schädigt) noch kanzerogen wirkt. Da Gremium hat für diesen Farbstoff einen Wert von 0,15 mg pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag als zulässige tägliche Aufnahmemenge (ADI) festgelegt. Dieser Wert ist somit niedriger als die Werte, die 1984 vom früheren Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (0-0,8 mg pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag) bzw. vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelstoffe — JECFA — (0-0,5 mg pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag) festgelegt worden waren.
Quelle:
EFSA - Pressemitteilung vom 26.06.2010
Das Lebensmittelrecht
Das Lebensmittelrecht
Das Lebensmittelrecht ist eines der dynamischsten Rechtsgebiete. Hierfür bürgt der sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene von Lebensmittelskandalen und der Idee umfassenden Verbraucherschutzes getriebene Gesetzgeber. Besondere Herausforderungen stellen sich für Unternehmen dort, wo es ökonomisch am spannendsten ist: Nahrungsergänzungsmittel, Diätetika, Functional Food & Co. bieten weitaus lukrativere Margen als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Erkaufen müssen sich Vertreiber solcher gesundheitsbezogenen Lebensmittel diese Vorteile allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Abgrenzung insbesondere gegenüber Arzneimitteln. Und nicht zuletzt die Health Claims Verordnung sorgt im Bereich Nahrungsmittelrecht für zusätzliche Einschränkungen, deren volle Tragweite heute noch gar nicht absehbar ist.
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